Beim Notar
Ein Kaufvertrag, eine Vollmacht oder ein Ehevertrag wird beim Notar vorgelesen und unterschrieben. Ist ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, hält der Notar das in der Urkunde fest, und die Urkunde muss anstelle des Vorlesens übersetzt werden (§ 16 Beurkundungsgesetz).
Übersetzt der Notar nicht selbst, wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Ist dieser nicht allgemein vereidigt, vereidigt ihn der Notar – es sei denn, alle Beteiligten verzichten darauf. Auf Verlangen wird zusätzlich eine schriftliche Übersetzung angefertigt und der Urkunde beigefügt. Für Dolmetscher gelten außerdem dieselben Ausschließungsgründe wie für den Notar (§§ 6, 7 BeurkG); nahe Angehörige der Beteiligten kommen deshalb in der Regel nicht in Frage.
Tipp: Lassen Sie sich den Urkundenentwurf vorab schicken und geben Sie ihn an den Dolmetscher weiter. Das spart Zeit im Termin.
Vor Gericht
Wird mit Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen (§ 185 Gerichtsverfassungsgesetz). Diesen Dolmetscher lädt das Gericht. Für Gespräche mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt außerhalb der Verhandlung können Sie selbst einen Dolmetscher beauftragen.
Auf Behörden und beim Standesamt
„Die Amtssprache ist deutsch.“ (§ 23 VwVfG). Ob die Ausländerbehörde, das Jobcenter oder das Standesamt eine Begleitperson akzeptiert oder einen beeidigten Dolmetscher erwartet, ist von Stelle zu Stelle verschieden. Fragen Sie bei der Terminvereinbarung kurz nach – besonders bei Eheschließungen, bei denen ein Partner nicht ausreichend Deutsch spricht.
Schriftliche Unterlagen in fremder Sprache kann die Behörde übersetzt verlangen, in begründeten Fällen auch beglaubigt. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur beglaubigten Übersetzung.
Beim Arzt und im Krankenhaus
Vor einer Behandlung muss die Aufklärung für den Patienten verständlich sein (§ 630e BGB). Gerade bei geplanten Eingriffen, Befundbesprechungen oder psychotherapeutischen Gesprächen hilft eine professionelle Verdolmetschung, Missverständnisse zu vermeiden. Klären Sie vorab mit der Praxis oder Klinik, wer die Kosten übernimmt.
So bereiten Sie den Termin vor
- Datum, Uhrzeit, Adresse und voraussichtliche Dauer
- Art des Termins (Notar, Behörde, Arzt …) und Sprache – bei Bedarf auch Dialekt
- Entwürfe, Formulare oder Bescheide vorab als Scan
- Namen der Beteiligten, wie sie im Ausweis stehen
- Ob ein allgemein beeidigter Dolmetscher verlangt wird
Schicken Sie uns diese Angaben per E-Mail oder WhatsApp – wir melden uns mit einem Angebot.
Häufige Fragen
Darf ein Familienmitglied beim Notar dolmetschen?
Für Dolmetscher gelten beim Notar dieselben Ausschließungsgründe wie für den Notar selbst (§§ 6, 7 BeurkG). Nahe Angehörige der Beteiligten scheiden deshalb in der Regel aus. Fragen Sie im Zweifel beim Notariat nach.
Wer bezahlt den Dolmetscher vor Gericht?
Den Dolmetscher für die Verhandlung zieht das Gericht hinzu; die Abrechnung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Wer die Kosten am Ende trägt, richtet sich nach dem Verfahren.
Wie kurzfristig kann ein Dolmetscher kommen?
Das hängt von Sprache, Ort und Uhrzeit ab. Rufen Sie an oder schreiben Sie per WhatsApp – dann sagen wir Ihnen schnell, ob der Termin möglich ist.
Quellen
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Anforderungen können sich je nach Behörde und Einzelfall unterscheiden – fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Stelle nach.